AGB

Heim Gerätebau GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt

1     Allgemeiner Teil

2     Besonderer Teil: Lieferung von Produkten, Geräten und Anlagen

3     Besonderer Teil: Sonderentwicklungs- und Sonderanfertigungsprojekte

Präambel

Aufgabe dieser Geschäftsbedingungen ist die Festlegung der generellen, gegenseitigen Vertrags- und Verhaltenspflichten der Partner.

Die Regelungen des allgemeinen Teils gelten für alle von der Heim Gerätebau GmbH & Co. KG (nachfolgend „HEIM GERÄTEBAU“ genannt) zu erbringenden Einzelleistungen und von HEIM GERÄTEBAU hergestellten Waren, Produkte und Anlagen gegenüber dem Vertragspartner:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. Personen- und Kapitalgesellschaften
  3. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

(nachfolgend „Kunde“ genannt).

Die im speziellen Teil getroffenen Regelungen gelten nur für den dort jeweils angesprochenen Geschäfts-/ Produktbereich.

Alle schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen, soweit sie von HEIM GERÄTEBAU entworfen worden sind, deren Copyright. Dies gilt insbesondere für die graphische Gestaltung und die darin enthaltenen Logos, Warenzeichen etc.

1             Allgemeiner Teil

  • Vertragsschluss, Geltung, Zusicherungen
  1. Angebote von HEIM GERÄTEBAU erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
  2. Ein Vertrag mit der HEIM GERÄTEBAU gilt erst dann als geschlossen, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder die Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt ist. Erteilt die HEIM GERÄTEBAU eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist
  3. Aussagen von HEIM GERÄTEBAU in Werbeprospekten oder Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen im Rechtssinne (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB) dar, es sei denn, HEIM GERÄTEBAU bestätigt dies ausdrücklich schriftlich für einzelne konkrete Aussagen.
  4. Abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn HEIM GERÄTEBAU ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis der abweichenden Bedingungen Lieferungen oder Leistungen ausführt.
  5. Mündliche Nebenabreden entfalten keine Wirksamkeit, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von HEIM GERÄTEBAU bestätigt werden.
  6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der HEIM GERÄTEBAU und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  • Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
  1. Die Partner vereinbaren, dass
  2. sämtliche Informationen, die durch den anderen als „vertraulich“ und/oder „geschützt“ bezeichnet werden
  3. sämtliche Informationen, die üblicherweise im Geschäftsverkehr als „vertraulich“ und/oder „geschützt“ angesehen werden, wie Informationen über Produkte, Kunden, Geschäftsgang, Finanzen und Geschäftsbeziehungen zu Dritten

nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partners an Dritte weitergegeben werden.

 

  1. Dies gilt nicht für Informationen, die
  2. bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits offenkundig waren oder es während der Vertragslaufzeit werden;
  3. derjenige Vertragspartner, der die vertrauliche Information erhält, bereits ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung vor der Mitteilung durch den anderen Vertragspartner kannte;
  4. der empfangende Vertragspartner ausschließlich aufgrund eigener, unabhängiger Arbeitsleistung bereits kannte;
  5. der empfangende Vertragspartner von Dritten bereits zuvor ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung erhalten hat.
  6. Die Partner verpflichten sich, ihre Mitarbeiter, die Zugang zu im Sinne dieser Vereinbarung vertraulichen Informationen haben, ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung angemessen zu überwachen.
  7. Keiner der Vertragspartner wird Namen, Warenzeichen oder Handelsnamen des anderen Vertragspartners (gleichgültig ob eingetragen oder nicht) ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners verwenden.

HEIM GERÄTEBAU ist aber berechtigt, den Kundennamen ausschließlich für Referenzzwecke zu verwenden.

  • Mitarbeiterschutzklausel
  1. Bis zu zwei Jahren über die Beendigung des jeweiligen Projektes hinaus darf sich weder HEIM GERÄTEBAU noch der Kunde direkt oder über Dritte um die Anstellung (gleich ob als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter oder Berater) eines Mitarbeiters des jeweils anderen Vertragspartners bemühen, der mit der Ausführung dieses Vertrages nebst der dazu getroffenen Zusatzvereinbarungen in irgendeiner Weise befasst war.

Diese Regelung gilt gleichermaßen auch zugunsten der vom jeweiligen Vertragspartner eingesetzten Subunternehmer sowie deren Mitarbeiter.

  1. Verstößt einer der Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, verwirkt er zugunsten des anderen Partners eine Vertragsstrafe in Höhe von

EURO 50.000,00.

  1. Diese Regelung gilt auch für mit den Vertragspartnern jeweils verbundene Unternehmen, mit welchen zumindest zum Teil Identität der Gesellschafter, Inhaber oder Geschäftsführungen besteht oder die anderweitig wirtschaftlich beherrscht werden.
  • Staatliche Genehmigungen und Exportverbote

Sofern für die Ausführung der mit diesem Vertrag nebst Anlagen begründeten wechselseitigen Verpflichtungen öffentliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Lizenzen oder andere Berechtigungen erforderlich werden, hat der Kunde diese auf seine Kosten einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sie aufrechterhalten bleiben.

Der Kunde wird die Arbeitsergebnisse und/oder empfangene Produkte weder direkt noch indirekt in Länder verbringen oder verbringen lassen, die unter Exportbeschränkungen aufgrund von Gesetzen oder Richtlinien über die Beschränkung des Verkehres mit sensitiven Produkten fallen, es sei denn, die hierfür erforderliche schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde ist vom Kunden zuvor eingeholt worden.

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor dem Verbringen oder Übermitteln der gefundenen Arbeitsergebnisse oder gelieferten Produkte in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder den USA zu vergewissern, ob in Bezug auf das Empfängerland Exportbeschränkungen bestehen.

  • Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten, Gefahrübergang, Versicherung
  1. Die von HEIM GERÄTEBAU für die einzelnen von ihr erbrachten Leistungen zu berechnenden Preise ergeben sich entweder aus der jeweiligen Einzelvereinbarung, in welcher die spezifische Leistung näher beschrieben wird oder aus den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten der HEIM GERÄTEBAU.

Alle dort genannten Preise verstehen sich zzgl. Reise- und Montagekosten, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger weiterer gesetzlicher Abgaben.

Jede Preisliste der HEIM GERÄTEBAU verliert ihre Gültigkeit mit Erscheinen einer neuen Preisliste.

  1. Auf von HEIM GERÄTEBAU im Auftrage des Kunden aus dem Ausland beschafften Waren ruhende Eingangsabgaben, insbesondere Zölle, werden von HEIM GERÄTEBAU nur verauslagt und an den Kunden weiterbelastet.
  2. Sämtliche vom Kunden zu zahlenden Vergütungen werden zu den in der jeweiligen Einzelvereinbarung genannten Terminen ohne irgendwelche Abzüge fällig, soweit dort nichts anderes vereinbart wird.
  3. Sämtliche Preisangaben durch HEIM GERÄTEBAU gelten unverpackt und unfrei ab Werk Uelzen, soweit nichts anderes angegeben ist.
  4. Wünscht der Kunde eine Versendung an seinen Geschäfts- oder Wohnsitz, kann dies auf seine Gefahr und zu seinen Lasten von HEIM GERÄTEBAU veranlasst werden. Auch wenn im Einzelfall abweichend frachtfreie Lieferung vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk der HEIM GERÄTEBAU verlässt.
  5. HEIM GERÄTEBAU ist zu Teillieferungen berechtigt.
  6. Aufbau und Installation gelieferter Waren und Produkte ist nicht im Preis enthalten, es sei denn derartiges wird anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  7. Der Kunde untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel und sichert die entsprechenden Beweise.
  8. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung bereits vor der Installation oder Inbetriebnahme beim Kunden durch HEIM GERÄTEBAU gelieferter Waren und Produkte geht spätestens mit der quittierten Anlieferung beim Kunden auf diesen über.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, für eine ausreichende Versicherung der in seinen Geschäftsräumen befindlichen Waren und Produkte zu sorgen und dieses unter sicherem Verschluss zu verwahren.
  10. Der Kunde bestätigt, dass seine Betriebsräume entsprechend den Richtlinien des VDS (Verband der Schadenversicherer) für die Feuer-, Leitungswasser- und Einbruchdiebstahlversicherung gesichert sind und/oder ständig bewacht werden.
  11. Der Kunde wird jeden Verlust oder jede Beschädigung an den bereits gelieferten Waren sofort bei HEIM GERÄTEBAU melden und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadenaufklärung, -minderung oder -beseitigung ergreifen.
  • Eigentumsvorbehalt
  1. Sämtliche gelieferten Sachen. gleich ob Waren (Geräte oder Teile davon), Zeichnungen, Daten, Dokumentationen, oder Software auf Datenträgern, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum vom HEIM GERÄTEBAU.
  2. Die vorgenannte Regelung gilt in gleicher Weise bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen von HEIM GERÄTEBAU aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, ggf. auch zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet und seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt verkauft. Die aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern tritt der Kunde sicherungs­halber in vollem Umfange an HEIM GERÄTEBAU ab.
  4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden sind unzulässig.
  5. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt die Rücknahme von Vorbehaltsware durch HEIM GERÄTEBAU im Falle eines Verzuges des Kunden nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn HEIM GERÄTEBAU gibt eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung ab.
  6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend versichern und HEIM GERÄTEBAU auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Kunde tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an HEIM GERÄTEBAU ab. HEIM GERÄTEBAU nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Kunden mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
  • Haftungsbeschränkungen

1. Für Körperschäden wird im gesetzlichen Rahmen unbeschränkt gehaftet.

2. HEIM GERÄTEBAU haftet für von ihr zu vertretende Sachschäden bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1.000.000,- je Schadensereignis. HEIM GERÄTEBAU haftet nicht für Vermögensschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenen Gewinn.

3. Im Übrigen tritt eine Haftung von HEIM GERÄTEBAU – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur ein, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch HEIM GERÄTEBAU zurückzuführen ist.

4. Haftet HEIM GERÄTEBAU (gemäß Abs. 2a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadenumfang begrenzt, mit dessen Entstehen HEIM GERÄTEBAU bei Vertragsschluss aufgrund der hier zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

5. Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 3. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch Mitarbeiter von HEIM GERÄTEBAU oder von dieser Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten von HEIM GERÄTEBAU gehören.

6. In den Fällen des Abs. 3. und 4. haftet HEIM GERÄTEBAU nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.

7. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 2. bis 5. gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von HEIM GERÄTEBAU.

8. Eine eventuelle Haftung von HEIM GERÄTEBAU für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftpflichtgesetzes bleiben unberührt, ebenso die Haftung für Verzug und anfängliche Unmöglichkeit.

9. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Haftung von HEIM GERÄTEBAU bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung oder einer Verursachung von Schäden entfällt, sofern dafür eine Form höherer Gewalt verantwortlich ist.

Zu höherer Gewalt in diesem Sinne zählen auch die

  1. a) Nichtverfügbarkeit elektrischer Energie bei HEIM GERÄTEBAU oder dem Kunden;
  2. b) die Nichtverfügbarkeit von Kommunikationseinrichtungen;
  3. c) unverschuldete Transportverzögerungen.
  4. Das Recht des Kunden, sich wegen einer von der HEIM GERÄTEBAU nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
  • Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrechte
  1. Eine Aufrechnung ist dem Kunden nur mit von HEIM GERÄTEBAU anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
  2. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur gegenüber von HEIM GERÄTEBAU anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
  • Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung, sei es als ganzes oder teilweise, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HEIM GERÄTEBAU auf Dritte zu übertragen oder abzutreten.

Der Kunde kann jedoch ohne Genehmigung von HEIM GERÄTEBAU seine Rechte an Arbeitsergebnissen an Dritte dann übertragen, wenn er gleichzeitig sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes Vermögen an diesen Dritten überträgt.

HEIM GERÄTEBAU ist generell berechtigt, Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen mit der Erbringung von Teilleistungen gegenüber dem Kunden zu beauftragen.

  • Verzichtserklärung

Ein Verzicht einer der Vertragsparteien gegenüber der anderen bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht bei einem anderen Verstoß gegen dieselbe oder andere Bestimmung dieser Ver­einbarung dar.

Der Verzicht ist nur dann gültig, wenn er in schriftlicher Form erfolgt ist und von einem hierzu Bevollmächtigten der verzichtenden Vertragspartei unterzeichnet wurde.

  • Salvatorische Klausel

Erweist sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als ungültig oder undurchführbar oder wird sie später ungültig oder undurchführbar, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt.

Im Fall einer Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand

Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen deutschem Recht.

Sofern der Kunde als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen ist, wird verbindlich für beide Parteien als ausschließlicher Gerichtsstand Uelzen vereinbart.

HEIM GERÄTEBAU ist aber berechtigt, den Kunden in jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

  • Datenschutzklausel

Daten des Kunden und erforderlichenfalls auch von dessen Kunden werden von HEIM GERÄTEBAU EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der geschlossenen Verträge erforderlich ist.

Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Kunden werden elektronisch verarbeitet.

 

2             Besonderer Teil:
Lieferung von Produkten, Geräten und Anlagen

§14 Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist der Kauf und die Lieferung von Produkten, Geräten und Anlagen samt dazugehörigem Zubehör („Waren“) bestehend aus den im Lieferschein aufgeführten Produkten, Elementen und Zusatzeinrichtungen.

 

  1. Die Verantwortung für die Auswahl der Waren einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse liegt beim Kunden.

 

§15 Lieferung

Der Kunde untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel und sichert die entsprechenden Beweise.

 

§16 Gewährleistung

  1. 1. HEIM GERÄTEBAU gewährleistet, dass die Ware die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

 

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tage der Lieferung.

 

  1. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde HEIM GERÄTEBAU in allen ihm erkennbaren Einzelheiten, soweit möglich insbesondere in reproduzierbarer Form zu melden. Hierbei befolgt der Kunde im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise von HEIM GERÄTEBAU zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung.

 

  1. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt HEIM GERÄTEBAU auf eigene Kosten.

Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann HEIM GERÄTEBAU eine Aufwandserstattung entsprechend ihrer jeweils gütigen Preisliste (zzgl. notwendiger Auslagen) verlangen.

 

  1. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von HEIM GERÄTEBAU Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und das die Mängelbeseitigung durch Änderungen nicht erschwert wird.

 

  1. HEIM GERÄTEBAU kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. Der Kunde gibt HEIM GERÄTEBAU die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten.

 

  1. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, wird HEIM GERÄTEBAU bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen; die Zwischenlösung kann auch in der Stellung einer vergleichbaren Ausweichanlage bestehen.

 

  1. Sofern HEIM GERÄTEBAU die gelieferte Ware ihrerseits von Dritten bezogen hat, tritt sie ihr diesbezüglich zustehende Gewährleistungsrechte an den Kunden ab. Dieser ist verpflichtet, seinerseits etwaige Gewähr­leistungsansprüche zunächst gegenüber dem Vorlieferanten auszuschöpfen, bevor er HEIM GERÄTEBAU in Anspruch nimmt.

 

§17 Wartung von Geräten und Anlagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist

  1. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß §16 übernimmt HEIM GERÄTEBAU nach Maßgabe der sich aus einem einzelvertraglich zu vereinbarenden Wartungsvertrag ergebenden Wartungsbereitschaft gegen das dort genannte Entgelt die Instandsetzung der Geräte und Anlagen auf Anforderung des Kunden (Störungsbeseitigung). Die Instandsetzung erfolgt durch telefonischen Service oder – soweit erforderlich – durch Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen am Aufstellungsort. Sie dient der Erhaltung der Betriebsbereitschaft, schließt jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Geräte oder Anlagen ein.

 

  1. HEIM GERÄTEBAU setzt für die Wartungsarbeiten qualifiziertes Personal ein, dass mit den Eigenschaften von Anlagen des vom Kunden benutzten Typs vertraut ist. HEIM GERÄTEBAU stellt im erforderlichen Umfang Wartungsmaterial, Werkzeuge, Dokumentationen, Diagnose- und Testeinrichtungen sowie andere Hilfsmittel zur Verfügung.

 

  1. Bei Instandsetzungsarbeiten, die der vereinbarten Wartungsbereitschaft unterliegen, trägt HEIM GERÄTEBAU die mit Entsendung und Einsatz seines Personals sowie allen mit Reparatur oder Austausch von Teilen verbundenen Kosten, soweit die Störungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung der Geräte und Anlagen aufgetreten sind. Die im Austausch gelieferten Teile sind neu oder neuwertig und in einwandfreiem, funktionstüchtigen Zustand. Die ausgetauschten Teile werden Eigentum von HEIM GERÄTEBAU. Der Kunde versichert, dass Rechte Dritter diesem Austausch und Eigentumsübergang nicht im Wege stehen.

 

4.Nicht in den Wartungsleistungen enthalten sind:

 

  1. a) Instandsetzungsarbeiten außerhalb der vereinbarten Perioden der Wartungsbereitschaft;

 

  1. b) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehlern, sonstiger unsachgemäßer Behandlung, technischen Eingriffen seitens des Kunden oder Dritten oder auf äußeren, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenen Einflüssen beruhen;

 

  1. c) Kosten von Austauschteilen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen, sowie von Verbrauchsmaterial (wie Filterpapier usw.)

 

  1. d) Wartung von in der Anlage nicht erfasstem Zubehör, Änderungen,

Anbauten oder sonstigen Einrichtungen;

 

§18 Vergütung

Die Wartungsvergütung ist das Entgelt für die unter §17 genannten Leistungen von HEIM GERÄTEBAU und ist im Voraus zu Beginn des Wartungszeitraumes zu entrichten.

Die Vergütung für die von HEIM GERÄTEBAU erbrachte Wartungsleistung richtet sich nach den einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen, in allen anderen Fällen nach der jeweils zum Leistungszeitpunkt gültigen Preislisten der HEIM GERÄTEBAU zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

 

§19 Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Bei der Nutzung der Geräte und Anlagen und bei der Meldung und Eingrenzung von Störungen beachtet der Kunde die Bedienungsanleitung und eventuelle sonstige Hinweise von HEIM GERÄTEBAU. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen.

 

  1. Der Kunde gibt HEIM GERÄTEBAU die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten. Insbesondere erhält HEIM GERÄTEBAU freien Zugang zu den Geräten und Anlagen.

 

  1. HEIM GERÄTEBAU ist von seiner Wartungsverpflichtung befreit, solange der Kunde seinen hier geregelten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt davon unberührt.

 

§20 Kündigung des Wartungsvertrages

Der Wartungsvertrag wird zunächst für 12 Monate abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens zum Ende des dritten Quartals eines Jahres schriftlich gekündigt wird.

 

3             Besonderer Teil:
Sonderentwicklungs- und Sonderanfertigungsprojekte

  • Vertragsgegenstand
  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Planung, Erstellung, Lieferung und Einführung einer Sonderanfertigung oder einer Methode inklusive der Entwicklungs- und Anwendungsdokumentation für die im jeweiligen Angebot aufgeführten Anwendungsgebiete. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung des Projektes eng zusammen; jede Seite benennt einen Projektmanager, der berechtigt ist, verbindliche Erklärungen gegenüber dem anderen Vertragspartner abzugeben sowie dessen Erklärungen entgegenzunehmen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn die HEIM GERÄTEBAU ausdrücklich erklärt, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen, oder wenn sie von der HEIM GERÄTEBAU ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet die HEIM GERÄTEBAU Beratung nur insoweit, als diese von der HEIM GERÄTEBAU als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
  3. Der Kunde hat der HEIM GERÄTEBAU alle für die Durchführung seiner Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Die HEIM GERÄTEBAU ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, sind den Mitarbeitern der HEIM GERÄTEBAU unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  4. Wird die HEIM GERÄTEBAU außerhalb Ihres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Die HEIM GERÄTEBAU ist berechtigt, die Durchführung ihrer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
  5. Ungeachtet der fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen ist die HEIM GERÄTEBAU uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von der HEIM GERÄTEBAU nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzt werden.
  • Planung
  1. Ziel der von HEIM GERÄTEBAU zu erbringenden Planungs- und Beratungsleistung ist es, auf der Basis der während der Planungsphase zu ermittelnden Tatsachen und Anforderungen in laufender enger Zusammenarbeit mit dem Kunden ein Pflichtenheft zu entwickeln. Dieses Pflichtenheft bildet die Grundlage der sich anschließenden Systemerstellung.
  2. Der Kunde erteilt HEIM GERÄTEBAU in der Planungsphase die notwendigen Informationen über den Ist-Zustand in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, über geschäftspolitisch und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben für die Erarbeitung des Pflichtenheftes.
  3. Die abschließende Fassung des Pflichtenheftes wird von beiden Vertragsparteien abgezeichnet und bildet unter Ersetzung aller vorangegangenen Vorstudien und Zwischenstufen die verbindliche Grundlage für die Systemerstellung.
  4. Als Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist der Inhalt des Pflichtenheftes nur insoweit zu verstehen, als dies in der abschließenden schriftlichen Fassung ausdrücklich bestimmt wird.
  • Mitwirkungspflichten des Kunden
  1. In Entwicklungsprojekten setzt das Gelingen regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und der HEIM GERÄTEBAU voraus. Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender und unverzüglicher Information sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite. Es gilt eine Mitwirkungspflicht des Kunden bei Entwicklungs-, Herstellungs- und Beratungsleistungen der HEIM GERÄTEBAU.
  2. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für die HEIM GERÄTEBAU zu erbringen. Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen. Soweit im Pflichtenheft oder an anderer Stelle des Vertrages Anforderungen an Außensysteme formuliert sind, die vom Kunden oder von Dritten betrieben werden, steht der Kunde gegenüber der HEIM GERÄTEBAU dafür ein, dass diese Anforderungen erfüllt werden.
  3. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch die HEIM GERÄTEBAU die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von der HEIM GERÄTEBAU angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
  • Fristen und Termine
  1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit der HEIM GERÄTEBAU keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, gerät die HEIM GERÄTEBAU erst dann in Verzug, wenn der Kunde der HEIM GERÄTEBAU zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
  2. Wird die von der HEIM GERÄTEBAU geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und von der HEIM GERÄTEBAU unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vorlieferanten der HEIM GERÄTEBAU- sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist die HEIM GERÄTEBAU berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle des Rücktrittes wird die HEIM GERÄTEBAU die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  3. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere gerät die HEIM GERÄTEBAU nicht in Verzug.

Nach erfolgloser Mahnung ist die HEIM GERÄTEBAU berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, ist die HEIM GERÄTEBAU darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der HEIM GERÄTEBAU stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche ihrerseits bleiben unberührt.

Das gleiche Recht steht der HEIM GERÄTEBAU für den Fall zu, dass sie in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen kann, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.

  1. Gerät die HEIM GERÄTEBAU aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, oder ist ihre Leistungspflicht aus von ihr zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder kann sie die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haftet die HEIM GERÄTEBAU vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Abnahme
  1. Soweit die Lieferung der HEIM GERÄTEBAU der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.
  2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn

– der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder

– der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von der HEIM GERÄTEBAU hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei die HEIM GERÄTEBAU den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen wird.

  1. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen hat die HEIM GERÄTEBAU einen Anspruch auf Teilabnahmen.
  2. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet, wobei die HEIM GERÄTEBAU den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen kann. Im Fall eines solchen Vorbehalts wird die HEIM GERÄTEBAU ihre Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.
  • Preise und Zahlungen
  1. Maßgeblich sind die von der HEIM GERÄTEBAU genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – zugerechnet wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die HEIM GERÄTEBAU neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
  2. Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten der HEIM GERÄTEBAU. Für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, erfolgt keine Preiserhöhung.
  3. Sofern einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, sind Rechnungen der HEIM GERÄTEBAU ohne Skontoabzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die HEIM GERÄTEBAU behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
  4. Stehen der HEIM GERÄTEBAU gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen die HEIM GERÄTEBAU, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunde nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der HEIM GERÄTEBAU schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  5. Werden der HEIM GERÄTEBAU nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach ihre Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist sie berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern die HEIM GERÄTEBAU dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen kann.
  • Mängelansprüche
  1. Sollte die HEIM GERÄTEBAU eine mängelbehaftete Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat der Kunde ihr Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall der HEIM GERÄTEBAU zu.
  2. Bei Standardprodukten von Fremdherstellern, bei denen die HEIM GERÄTEBAU lediglich einen Vertragsabschluß mit dem Fremdhersteller vermittelt, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nur gegen den jeweiligen Fremdhersteller; dies gilt auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Fremdhersteller.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial, sowie ohne weiteres erkennbare Beschädigungen, sind der HEIM GERÄTEBAU gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen der HEIM GERÄTEBAU gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  4. Mängelansprüche müssen vom Kunden schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Kunden behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Kunde Eingriffe in gelieferte Daten, Dokumentationen, Komponenten, Hard- oder Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.
  5. Ergibt sich, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht vorliegt, lässt sich ein behaupteter Mangel insbesondere nicht reproduzieren, so ist die HEIM GERÄTEBAU berechtigt, für ihre Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, es sei denn, dem Kunden fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von der HEIM GERÄTEBAU verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm ggf. ausschließlich die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe dieser oben beschriebenen Bedingungen.
  7. Liegt der Mangel in einer nur unerheblichen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Auftraggeber nach Wahl der HEIM GERÄTEBAU nur ein Recht auf Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt dasselbe bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Ware erwarten kann.

 

  • Verjährung
  1. Mängelansprüche des Kunden sowie sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren nach einem Jahr ab dem Tage der Lieferung. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  2. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

– für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen;

– für das Recht des Kunden, sich bei einer von der HEIM GERÄTEBAU zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;

– für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;

– für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

  • Nutzungsrechte
  1. Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise Sonderanfertigungen, Konzepten, Konstruktionszeichnungen, Software oder ähnlichem) räumt die HEIM GERÄTEBAU – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Kunden ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung. Soweit die Ergebnisse nicht von der HEIM GERÄTEBAU erarbeitet wurden, vermittelt sie regelmäßig lediglich einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Kunde erkennt deshalb die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdherstellers an, auf die die HEIM GERÄTEBAU ausdrücklich hinweist; diese sind für den Umfang der Rechteeinräumung durch den Fremdanbieter maßgeblich.
  2. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es der HEIM GERÄTEBAU in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Kunden zu nutzen. Die HEIM GERÄTEBAU ist nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen, die sie bei Ausführung des Auftrages gewonnen hat, Hilfsmittel, Methoden und Programme ähnlicher Auf­gabenstellung für Dritte zu entwickeln.
  • Freiheit von Rechten Dritter
  1. HEIM GERÄTEBAU steht dafür ein, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach ihrer Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine zulässige Nutzung des Kunden einschränken oder ausschließen.
  2. HEIM GERÄTEBAU übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, fall ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
  3. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat HEIM GERÄTEBAU in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

Wenn es HEIM GERÄTEBAU nicht gelingt, derartige Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.